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   VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 3 S 1616/90   

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VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 3 S 1616/90 (https://dejure.org/1992,7637)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.02.1992 - 3 S 1616/90 (https://dejure.org/1992,7637)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - 3 S 1616/90 (https://dejure.org/1992,7637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rücksichtnahmegebot bei heranrückender Wohnbebauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1992, 261
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1991 - 3 S 2087/91

    Heranrückende Bebauung - Studentenwohnheim neben bestehendem Gewerbebetrieb -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 3 S 1616/90
    Denn andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Wohnbebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats vom 4.10.1991 - 3 S 2087/91 - und vom 28.1.1992 - 3 S 2474/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1992 - 3 S 2474/91

    Heranrückende Wohnbebauung - Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 3 S 1616/90
    Denn andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Wohnbebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats vom 4.10.1991 - 3 S 2087/91 - und vom 28.1.1992 - 3 S 2474/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1995 - 3 S 2123/93

    Geruchsbelästigung durch Viehhaltung - Zumutbarkeitsgrenzen - heranrückende

    Dies schließt für den Betreiber das Recht ein, eine heranrückende Wohnbebauung abzuwehren, wenn er befürchten muß, bei einer Verwirklichung des Vorhabens aus Gründen des Immissionsschutzes mit zusätzlichen, nicht nur unerheblichen Anforderungen an seinen Betrieb überzogen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1993, a.a.O., u. Beschl. v. 25.11.1985 - 4 B 202/85 -, NVwZ 1986, 469; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.02.1992 - 3 S 1616/90 -, VBlBW 1992, 261).

    Die technisch notwendigen Maßnahmen gingen dabei über das wirtschaftlich unerhebliche und deshalb von der Beigeladenen zu 2 grundsätzlich hinnehmbare Maß (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.02.1992, a.a.O.) hinaus.

  • VG Ansbach, 30.06.2022 - AN 17 S 22.00985

    Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarin (emittierender Betrieb) gegen heranrückende

    Hierzu wird teils weiter gefordert, dass erforderlich sei, dass der Betriebsinhaber infolge der erhöhten Rücksichtnahmepflicht mit Betriebseinschränkungen oder -belastungen von nicht nur unerheblichem Gewicht rechnen müsse, da andernfalls der Betriebsinhaber durch die heranrückende Wohnbebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen sei (vgl. VGH BW, U.v. 4.2.1992 - 3 S 1616/90 - juris 20).

    Ob hier jede Verschlechterung der rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen zur Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führt, oder ob erforderlich ist, dass der Betriebsinhaber infolge der erhöhten Rücksichtnahmepflicht mit Betriebseinschränkungen oder -belastungen von nicht nur unerheblichem Gewicht rechnen muss (vgl. VGH BW, U.v. 4.2.1992 - 3 S 1616/90 - juris 20), kann offen bleiben, da schon nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt eine Verschlechterung zu befürchten ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1994 - 5 S 99/94

    Anfechtbarkeit einer Baugenehmigung trotz Bestandskraft eines entsprechenden

    Danach können die Antragsteller durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sein, falls diese ein Heranrücken der Wohnbebauung an ihren genehmigten Schweinemastbetrieb in einem Maße gestattet, daß sie Beschränkungen ihrer Schweinehaltung zum Schutz der Wohnbebauung befürchten müssen, die ihnen nach Lage der Dinge billigerweise nicht zugemutet werden können (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl. ferner aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Nachbarschutz gegen heranrückende Wohnbebauung: Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91; VBlBW 1992, 177; Beschluß vom 28.01.1992 - 3 S 2474/91 - Urteil vom 04.02.1992 - 3 S 1616/90 - Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89).
  • VG Würzburg, 29.07.2013 - W 4 K 12.552

    Nachbarklage; Innenbereich; nähere Umgebung des Vorhabens; Eigenart der Bebauung;

    Denn andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Wohnbebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.2.1992 - 3 S 1616/90 - juris).
  • VG Ansbach, 23.07.2014 - AN 9 K 13.01121

    Baurecht

    Andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Bebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (so VGH BW, U.v. 4.2.1992 - 3 S 1616/90 - juris).
  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 9 CS 18.1102

    Heranrückende Wohnbebauung - Erfolgloser Eilantrag einer Abfindungsbrennerei

    Dieser Belastung des "hinzutretenden" Wohnbauvorhabens der Beigeladenen entspricht es im Gegenzug, dass es Emissionen nur aus einem ordnungsgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Betrieb der Brennerei hinzunehmen hat (vgl. VGH BW, U.v. 4.2.1992 - 3 S 1616/90 - juris Rn. 19), mithin dürfen die Belästigungen oder Störungen der Brennerei nach der Eigenart des Dorfgebietes dort nicht unzumutbar sein (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.1991 - 14 CS 90.3271 - BayVBl 1991, 694/695).
  • VG Würzburg, 29.07.2013 - W 4 K 12.551

    Nachbarklage; Innenbereich; nähere Umgebung des Vorhabens; Eigenart der Bebauung;

    Denn andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Wohnbebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.2.1992 - 3 S 1616/90 - juris).
  • VG Würzburg, 29.07.2013 - W 4 K 12.558

    Nachbarklage; Innenbereich; nähere Umgebung des Vorhabens; Eigenart der Bebauung;

    Denn andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Wohnbebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.2.1992 - 3 S 1616/90 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.1994 - 5 S 2609/94

    Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren nach VwGO § 80 Abs 7;

    Die für die Bewohner des genehmigten Vorhabens zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen sind danach nicht unerheblich; sie sind jedoch nach Häufigkeit und Intensität aller Wahrscheinlichkeit nach nicht so gravierend, daß sie zu unzumutbaren, immissionsschutzrechtliche Auflagen gegenüber dem Betrieb der Antragsgegner rechtfertigenden Beeinträchtigungen führen werden, ohne daß es hier um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Festlegung der Grenzwerte für Geruchsbeeinträchtigungen nach Häufigkeit und Intensität im einzelnen bedürfte, ab der die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wäre (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - Urt. v. 04.02.1992 - 3 S 1616/90 - Urt. v. 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177).
  • VG Würzburg, 30.04.2018 - W 5 S 18.394

    Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport - Kein Verstoß gegen das

    Denn andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Wohnbebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.2.1992 - 3 S 1616/90 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1992 - 3 S 2155/92

    Bauplanungsrecht: Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Beeinträchtigung der

  • VG Cottbus, 15.09.2022 - 3 K 452/17
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